Informationen, unter welchen Voraussetzungen Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen wieder besucht werden können, finden Sie hier (Stand: 21.02.2022).
Welche Regelungen gelten aktuell in Bezug auf Veranstaltungen?
Bei Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze ab 100 Personen (z.B. auch bei Partys, Hochzeitsfeiern, Nachtgastronomie) besteht die folgende Wahlmöglichkeit:
- Vorlage eines 3G-Nachweises (Geimpft, Genesen oder Antigen- bzw. PCR-Test)
- ODER Einhaltung der FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
Die Entscheidung, welche Bestimmung in Kraft ist, ist vom Veranstalter zu treffen.
Dürfen Freizeiteinrichtungen / Sportstätten geöffnet haben?
Für Freizeit- und Kultureinrichtungen gilt:
- Für den Zutritt ist kein 3G-Nachweis mehr erforderlich
- Nicht mehr erforderlich ist die Registrierungspflicht der Gäste
- Weiterhin erforderlich ist das Tragen einer FFP2-Maske (außer bei der Sportausübung)
Welche Regelungen gelten für den Handel / für körpernahe Dienstleister?
Für den Handel oder für körpernahe Dienstleister benötigen Kundinnen und Kunden keinen 3G-Nachweis .
Weiterhin erforderlich ist das Tragen einer FFP2-Maske.
Weiterführende Informationen
Auf folgenden Seiten finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Rahmenbedingungen und Schutzmaßnahmen: Sozialministerium, Freizeitregelungen sowie Messen und Veranstaltungen
Sichere Gastfreundschaft: Veranstaltungen – Leitlinien für einen sicheren Umgang miteinander